Ein "Achtung Maut" Schild, im Hintergrund ist verwischt eine Autobahn zu sehen.
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LKW-Maut

Ausweitung der LKW-Maut: Was kommt auf Handwerksbetriebe zu?

Ab dem 1. Juli 2024 wird die LKW-Maut auf Fahrzeuge von mehr als 3,5 bis 7,49 Tonnen ausgeweitet. Dank der Handwerkerausnahme bleiben viele Fahrzeuge der Handwerksbetriebe mautfrei.

Aktuell unterliegen in Deutschland Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen, auf den Bundesstraßen und Autobahnen, einer Mautpflicht. Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis weniger als 7,5 Tonnen ausgeweitet. Jedoch können viele Handwerksbetriebe von der Maut befreit werden.

 

Welche Betriebe können die Befreiung von der Maut beantragen?

Damit ein Handwerksbetrieb von der Handwerkerausnahme Gebrauch machen kann, muss dieser dem Anhang A der zulassungspflichtigen Handwerke oder dem Anhang B der zulassungsfreien Handwerke oder den handwerksähnlichen Gewerben zugehörig sein. Das Bundesamt für Mobilität und Logistik hat eine abschließende Liste aller Berufe zusammengestellt, die unter die Handwerkerausnahme fallen können. Die Liste finden Sie hier.

 

Welche Fahrzeuge können unter die Handwerkerausnahme fallen?

Die Ausnahmeregelung greift dann, wenn das Handwerksfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen hat und der Betrieb als Fahrzeughalter eingetragen ist.

 

Welche Fahrten sind mit der Handwerkerausnahme von der Maut befreit?

Damit eine Fahrt unter die Handwerkerausnahme fällt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das Fahrzeug muss von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes gefahren werden, der eine der beiden im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt:

  1. Bei der ersten Möglichkeit der Ausnahme für die "Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen" zur Ausübung des Handwerks kann der Fahrer/die Fahrerin jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also auch Hilfsarbeiter, Auszubildende und nicht nur Gesellinnen/Gesellen oder Meisterinnen/Meister.

  2. Beim zweiten Ausnahmetatbestand "Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern“ ist nach Aussage des BMDV (Bundes Verkehrsministeriums) lediglich die Anstellung des Fahrers im Betrieb Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahme. In jedem Fall muss hier das beförderte Gut im eigenen Betrieb handwerklich hergestellt, repariert oder bearbeitet worden sein. Der Fahrer muss jedoch nicht direkt daran beteiligt gewesen sein.

Auch Fahrten, bei denen Gegenstände, Maschinen oder Fahrzeuge vom Kunden abgeholt werden, fallen unter die Handwerkerausnahme, wenn diese durch den Handwerksbetrieb in der Werkstatt bearbeitet oder repariert werden. Gleiches gilt für den Rücktransport.

Ebenso fällt der Transport zur Zwischenbearbeitung oder der Transport von Abfällen, die bei handwerklichen Tätigkeiten entstanden sind, unter die Handwerkerausnahme. Gleiches gilt für Leerfahrten und Rückwege, die unmittelbar im Zusammenhang mit vorherigen und nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder Auslieferungen von handwerklich hergestellten Gütern stehen.

Sollte sich das Fahrzeug auf einer sogenannten Mischfahrt befinden, die sowohl handwerklichen als auch nicht handwerklichen Bezug hat, ist die Fahrt dann nicht mautpflichtig, wenn der handwerkliche Bezug überwiegt.

Wichtig ist, dass jeder Einzelfall auf die Tatbestandsvoraussetzungen überprüft wird.

Die Webseite von Toll Collect stellt eine FAQ Seite zur Verfügung, die Sie hier finden.

 

Wie kann ich mein Fahrzeug für die Handwerkerausnahme registrieren?

Das genutzte Fahrzeug kann bei dem Maut-Dienstleister Toll Collect angemeldet werden. Hierfür sollten Sie eines der nachstehenden Dokumente bereithalten:

  • Handwerks- oder Gewerbekarte
  • Gewerbeanmeldung in Kopie
  • Lieferscheine
  • Kundenaufträge

Da nur Fahrzeuge gemeldet werden können, bei denen der Handwerksbetrieb der Fahrzeughalter ist, müssen Sie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei der Registrierung hinterlegen.

Grundsätzlich ist es möglich bis zu zehn Fahrzeuge, welche auf Ihren Betrieb zugelassen sind, über das zur Verfügung stehende online-Formular zu registrieren.

Die Registrierung erfolgt über diesen Link.

Weitere Informationen zur Meldung von Handwerksfahrzeugen finden Sie hier.

 

Wie ist mit Fahrzeugkombinationen und einer Onboard-Unit umzugehen?

Eine Fahrzeugkombination ist nur dann mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3,5 bis weniger als 7,5 Tonnen hat, und mit einem Anhänger in Summe auf eine technisch zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen oder mehr kommt.

Bei dieser Kombination muss die Fahrt als mautpflichtige Fahrt angemeldet werden. Dies kann über zwei Wege erfolgen. Zum einem können Sie die einzelnen Fahrten bei dem Maut-Dienstleister Toll Collect anmelden. Zum anderen, wenn Sie regelmäßig mit Hänger fahren und die technisch zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen oder mehr erreichen, kann eine Onboard-Unit im Fahrzeug installiert werden.

Je nach Modell kann die Onboard-Unit ausgeschaltet oder im Menü die Anzahl der Achsen und die technisch zulässige Gesamtmasse geändert werden. Somit erkennt das System, dass eine mautbefreite oder mautpflichtige Fahrt erfolgt.

 

Was ist bei Mietwagen zu beachten?

Mietfahrzeuge können ebenfalls von der Maut befreit werden. Bei einer Kontrolle muss jedoch nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug von einem Handwerksbetrieb gemietet und gemäß den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme eingesetzt wird.

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass bei der Handwerkerausnahme der LKW-Maut die technisch zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 7,49 Tonnen betrachtet wird.

Abweichend davon wird bei den Lenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht die zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 7,5 Tonnen betrachtet.

 

Portraitaufnahme von Luise Henriette Kuhr Handwerkskammer Wiesbaden

Luise Henriette Seilberger M.Sc.

Umwelt- und Energieberaterin

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