FAQs/Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Vielzahl von Aufgaben für ihre Mitglieder erbringt. Diese Aufgaben sind gesetzlich in der Handwerksordnung festgelegt.
Der Bezirk der Handwerkskammer erstreckt sich mit rd. 6.500 qkm und ca. 1,98 Mio. Einwohnern über Teile der Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen. Der Kammerbezirk umfasst einen vielseitigen und aktiven Wirtschaftsraum mit dem Lahn-Dill-Kreis, dem Landkreis Gießen, dem Landkreis Limburg-Weilburg, dem Main-Kinzig-Kreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Vogelsbergkreis und dem Wetteraukreis sowie der kreisfreien Stadt Wiesbaden.
Die Handwerkskammer vertritt knapp 27.000 Betriebe mit etwa 124.000 Beschäftigten, davon rund 8.500 Lehrlinge und einem jährlichen Umsatzvolumen von 13,8 Mrd. Euro. (Stand: 31.12.2022)
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebes eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbständig eine sog. nicht-wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben. Das ist im § 90, Abs. 2 bis 4 der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
 
Unter einem zulassungspflichtigen Handwerk versteht man Gewerbe, zu deren selbständiger Ausübung in der Regel ein Meisterbrief notwendig ist. Diese 41 Berufe sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt.
Unter einem zulassungspflichtigen Handwerk versteht man Gewerbe, zu deren selbständiger Ausübung in der Regel ein Meisterbrief notwendig ist. Diese 41 Berufe sind in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt.
Ein zulassungsfreies Handwerk kann ohne einen Qualifikationsnachweis, wie den Meisterbrief, selbständig betrieben werden. In diesen Berufen kann jedoch ein Meisterbrief erworben werden. Die 53 zulassungsfreien Handwerksberufe sind in der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung (HwO) (Anlage) aufgeführt.
Zum handwerksähnlichen Gewerbe zählen in der Regel einfache Tätigkeiten aus dem Bereich der Handwerke. Diese können ohne Meisterbrief selbständig ausgeübt werden und es gibt auch keine Möglichkeit, einen Meisterbrief zu erwerben. Diese Berufe sind in der Anlage B, Abschnitt 2 der Handwerksordnung (Anlage) aufgelistet.
Nicht wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks sind insbesondere solche, die in bis zu drei Monaten erlernt werden können oder die für das betreffende Handwerk nebensächlich sind. Diese nicht-wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks, die selbständig ohne Qualifikationsnachweis erbracht werden können, sind im § 1, Abs.2 der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhält auch, wer eine Gesellenprüfung in dem betreffenden Handwerk bestanden und in dem Beruf sechs Jahre gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Stellung. Das ist in § 7b der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
 
Das zentrale Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung, die aus 48 Mitgliedern besteht. 32 Vollversammlungsmitglieder vertreten die Selbständigen und 16 die Arbeitnehmer. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den 15 Personen umfassenden Vorstand. Auch die Geschäftsführung, die aus hauptamtlichen Mitarbeitern der Handwerkskammer besteht, wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand ist für die Verwaltung der Handwerkskammer verantwortlich. Nach außen wird die Handwerkskammer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer vertreten.
Ehrenamtliches Engagement ist in der Vollversammlung und im Vorstand, aber auch in zahlreichen Ausschüssen möglich, ausdrücklich erwünscht und für die richtige Aufgabenerfüllung im Sinne des Handwerks dringend notwendig. Hierdurch werden das Fachwissen und die Vorstellungen der Mitglieder in die Arbeit der Handwerkskammer eingebracht, wodurch diese direkt an den Bedürfnissen der Betriebe ausgerichtet wird.
Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die hoheitlichen Aufgaben, die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung.
Viele Aufgaben darf die Handwerkskammer nur erfüllen, wenn alle Mitglieder des Wirtschaftsbereichs Handwerk eine Mitwirkungsmöglichkeit haben. Dies gilt vor allem für die hoheitlichen Aufgaben und die Interessenvertretung.
  • hoheitlichen Aufgaben,
  • politische Interessenvertretung
  • Dienstleistungen für die Mitglieder
 
Der Staat übergibt der Handwerkskammer hoheitliche Aufgaben, die von der Kammer wirtschaftlich, effektiv und im Sinne des Handwerks erbracht werden. Diese Selbstverwaltung hoheitlicher Aufgaben ist deshalb ein Beispiel für die erfolgreiche Einbeziehung der Wirtschaft in die Erfüllung öffentlicher Pflichten und damit auch für eine effiziente Entbürokratisierung.
Dies sind vom Staat übertragene öffentliche Aufsichtsfunktionen, die sonst vom Staat selbst übernommen werden müssten. Da das Handwerk dies in eigener Regie kostengünstiger und effizienter durchführen kann, überträgt der Staat diese Aufgaben an die Selbstverwaltungsorgane des Handwerks. Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören vor allem
  • die Führung der Handwerksrolle und des Verzeichnisses des handwerksähnlichen Gewerbes
  • die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  • die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
  • die Führung der Lehrlingsrolle und die organisatorische Durchführung von Prüfungen
  • die Errichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden sowie
  • die Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften
  • Entscheidungen nach dem §§ 7a ff (HwO) (Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligungen)
Die Handwerkskammer setzt sich, gemeinsam mit den anderen Handwerksorganisationen, bei der Politik dafür ein, dass die politischen Rahmenbedingungen für die Betriebe verbessert werden. Die Handwerkskammer ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Behörden bei der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und die Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten. Diesen Aufgaben kommt die Handwerkskammer auf Aufforderung des Staates, in den meisten Fällen aber aus eigener Initiative, z.B. bei der Einbringung eigener politischer Vorschläge, nach.
Die Handwerkskammer wirkt an Gesetzesinitiativen mit, nimmt schriftlich und bei Anhörungen zu allen handwerksrelevanten Gesetzentwürfen Stellung, macht eigene Vorschläge zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen, pflegt den Kontakt zu Parlamenten, Parteien und Behörden, führt Wirtschaftsbeobachtung durch und erstellt daraus Statistiken und Konjunkturberichte und führt eine umfangreiche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Handwerk durch. Aktuelle politische Initiativen sind den Pressemitteilungen zu entnehmen.
Die Handwerkskammer erbringt Dienstleistungen für ihre Mitglieder schwerpunktmäßig in den beiden Bereichen individuelle Betriebsberatungen sowie Aus- und Weiterbildung. Das breit gefächerte Beratungsspektrum umfasst z. B. die Bereiche
  • Ausbildung
  • Weiterbildung
  • Betriebswirtschaft
  • Existenzgründung
  • Recht
  • Außenwirtschaft
  • Digitalisierung & Technologien
  • Arbeitsschutz & Technik
  • Mobilität, Umwelt & Energie
  • Inklusion & Willkommenslotsen
Die Aus- und Weiterbildungsangebote der Handwerkskammer beinhalten die Überbetriebliche Unterweisung für Lehrlinge, zahlreiche Fortbildungsangebote von der Betriebwirtschaft über Technik und EDV bis zu Persönlichkeitsbildung und Marketing sowie Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung.
Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenfrei. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.