Gasflasen in blau, rot und grün mit Anschlüssen und Ventilen.
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Novellierung der F-Gase-Verordnung

Übersicht zur novellierten F-Gase-Verordnung

Die novellierte F-Gase-Verordnung ( EU-VO 2024/573) bringt weitreichende Änderungen zur Reduktion fluorierter Treibhausgase (F-Gase) mit sich. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Änderungen sowie eine tabellarische Übersicht der wichtigsten Punkte.

 

Ziel und Zweck der Verordnung

Ziel der Verordnung ist es, die Emissionen fluorierter Treibhausgase zu senken und damit zum Klimaschutz beizutragen. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Begrenzung der auf den Markt gebrachten Menge an F-Gasen (Phase-Down).
  • Förderung alternativer Kältemittel mit niedrigem GWP-Wert (Global Warming Potential).
  • Striktere Vorgaben für Installation, Wartung und Betrieb von Anlagen.

Detaillierte Änderungen und Anforderungen

  • Leckage-Kontrollen
    Regelmäßige Dichtheitsprüfungen für Anlagen. Neu: Prüfungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Reparatur erfolgen.
  • Phase-Down
    Stufenweise Reduzierung der zulässigen Mengen an F-Gasen basierend auf ihrem GWP-Wert. Vollständige Reduzierung auf Null bis 2050.
  • Verbote (Neuanlagen)
    Einschränkungen für den Einsatz von Kältemitteln mit hohem GWP-Wert. Einsatz umweltfreundlicher Alternativen wird gefördert.
  • Nachfüllung (Altanlagen)
    Ab 2025/2026 ist die Verwendung von Frischware mit GWP über 2.500 verboten. Bis 2032 können noch recycelte Kältemittel verwendet werden.
  • Sachkunde und Zertifizierung
    Nur zertifizierte Fachkräfte dürfen Arbeiten durchführen. Zertifikate müssen alle 5 bis 7 Jahre erneuert werden.
  • Aufzeichnungen
    Betreiber müssen alle durchgeführten Wartungen, Kontrollen und nachgefüllten Mengen dokumentieren und die Dokumente mindestens 5 Jahre aufbewahren.
  • Leckage-Erkennungssysteme
    Anlagen mit großen Kältemittelmengen (ab 500 t CO₂-Äquivalent oder 100 kg) müssen mit Leckage-Erkennungssystemen ausgestattet werden.
  • Sanktionen
    Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldstrafen bis 50.000 Euro und Freiheitsstrafen bis 5 Jahre geahndet werden.

 

Weiterführende Informationen

Für weitere Informationen und Unterstützung können Sie sich gerne an die Abteilung Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung der Handwerkskammer Wiesbaden, die Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg, sowie den - VDKF - Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe wenden.



Hinweis:
Informationen zur Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) sowie zum EU-Chemikalienrecht (REACH) finden Sie in unserem Artikel "Chemikalien".



Handwerkskammer Wiesbaden

Luise Henriette Seilberger M.Sc.

Stv. Abteilungsleiterin Technologie-, Umwelt und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-163

Telefax 0611 136-8163

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Hessisches Ministerium und Europäische Union

Jan Fischer M.Eng.

Technischer Berater

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