
Tachographenpflicht
Welche Fahrten fallen unter die Handwerkerausnahme?
Für Handwerker mit Fahrzeugen, die "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt", gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.
1. Fahrzeuge unter 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 2,8 Tonnen unterliegen keiner Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten.
2. Fahrzeuge mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse
Wenn das Lenken des Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft, dann unterliegt die Fahrt keiner Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten:
- Transport von Geräten, Materialien oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt.
- Transport von Gütern, die im Betrieb handwerklich oder in Kleinserie hergestellt oder repariert wurden bzw. werden sollen.
- Es handelt es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen.
Seit 2008 unterliegen diese Fahrten keiner Kilometerbegrenzung.
3. Fahrzeuge mehr als 3,5 bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse
Handelt es sich um ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, und das Lenken stellt nicht die Haupttätigkeit des Fahrers dar, dann unterliegt die Fahrt keiner Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis von Lenk- und Ruhezeiten, wenn mindestens einer der nachstehenden Punkte zutrifft:
- Nur Transport von Geräten, Materialien, oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt.
- An- und Abtransport sowie Transporte im Rahmen des Fertigungsprozesses von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
- Es handelt es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen.
Wichtig ist hier, dass die Fahrt nur innerhalb eines 100 km Radius erfolgen darf. Ist die Fahrt länger, dann fällt Sie aus der Handwerkerregelung heraus.
Bitte nutzen Sie das Schaublatt des ZDH (Stand 2019) zur weiteren Orientierung, inwieweit Sie in den Geltungsbereich des Fahrpersonalrechts fallen oder Ausnahmen in Anspruch nehmen können. Zu beachteten ist, dass zukünftig aufgrund neuer Bund-Länder-Interpretationen nicht mehr die administrative Gemeindegrenze, sondern der konkrete Betriebsstandort als Ausgangspunkt der Bemessung von Ausnahmeradien gelten soll.
4. Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025
Handwerksfahrzeuge, die der Tachographenpflicht unterliegen und im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können von einer Umrüstpflicht betroffen sein. Die Umrüstpflicht gilt ab dem 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen und ab dem 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation. Alle Tachographen müssen auf einen intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation umgerüstet werden, welcher einen Grenzüberschritt automatisch meldet.
Ab dem 1. Juli 2026 sind Tachographen der 2. Generation auch für Fahrzeuge und Fahrzeugzüge bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass bei den Lenk- und Ruhezeiten / Tachographenpflicht die zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 7,5 Tonnen betrachtet wird.
Abweichend davon wird bei der Handwerkerausnahme der LKW-Maut die technisch zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 7,49 Tonnen betrachtet.