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Abfallentsorgung

Abfallrechtlich top entsorgt

Gewerbe- und Sonderabfallentsorgung

Es sind nicht nur Späne, die in einem Handwerksbetrieb als Abfall anfallen, auch Überreste von Lacken, Leim und Ölen, Elektroschrott, Metalle, Beton- und Keramikgemische fallen in Handwerksbetrieben an. Nur - wohin damit? Wer ordnungsgemäß die Rückstände aus seinem Betrieb beseitigen will, muss informiert sein.

"Alles, was nicht Produkt ist, ist Abfall".  Ein einfaches Prinzip, das einleuchtet. Doch Abfall ist nicht gleich Abfall. Da gibt es gefährliche und ungefährliche Stoffe, Gemische hieraus, brennbare Reste, Schrott - jede Abfallart macht ein spezielles Vorgehen notwendig, um sie zu beseitigen. Dabei muss jeder Betriebsinhaber seine gesetzlichen Pflichten beachten, darf aber den betriebswirtschaftlichen Aspekt nicht verbummeln: Erst wer seine Abfallmengen überblickt, kann sich auch Einsicht in die damit verbundenen Entsorgungskosten verschaffen und Einsparpotenziale identifizieren.

Wie werden Abfälle korrekt zugeordnet? Wie geht man ordnungsgemäß mit gefährlichen Überresten um?

Die Handwerkskammer Wiesbaden unterstützt Unternehmer in allen Fragen zum Abfall und seiner richtigen Beseitigung. Da es sich bei Abfällen oft um problematische Stoffe handelt, die bei unsachgemäßer Handhabung die Umwelt gefährden können, ist die Abfallentsorgung durch zahlreiche internationale und nationale Gesetze und Verordnungen geregelt. Beispiele dafür sind die Abfallverbringungs-Verordnung, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder die Nachweisverordnung.

Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, ob ein Abfall nicht gefährlich oder gefährlich ist und welches der richtige Entsorgungsweg ist.

Bei der Entsorgung unterscheidet man zwischen Beseitigung und Verwertung.

Unter Beseitigung versteht man dabei die Abgabe an die Umwelt unter Einhaltung vorgeschriebener Grenzwerte (meist bei flüssigen und gasförmigen Abfällen, gegebenenfalls nach vorheriger chemischer Umwandlung oder Verdünnung) oder die Überführung in ein Endlager (meist bei festen Abfällen, gegebenenfalls nach vorheriger Konditionierung und Verpackung).

Unter Verwertung versteht man die Wiederverwendung oder thermische Nutzung der Abfälle bzw. eines Teils davon (Recycling).

Die Entsorgung von Abfällen gilt als eine der wichtigsten Umweltfragen unserer Zeit, wobei insbesondere die großen Mengen ein Problem darstellen. An die Entsorgung von Sonderabfällen werden besondere Anforderungen gestellt.

 

Abfallrecht

Mit den Bundesregelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) in deutsches Recht umgesetzt worden. Dieses hat zur Folge, dass Hessen ein Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) verabschiedet hat.

Die wichtigsten Regelungen des Bundesgesetzes

1. EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen

Der Anwendungsbereich (§ 2 KrWG) und EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen (§ 3 KrWG) sorgen für mehr Rechtssicherheit und eine erleichterte Anwendung des Gesetzes. Praxisrelevante Fragen der Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukt (§ 4 KrWG) sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG) schaffen Rechtssicherheit.

2. Fünfstufige Abfallhierarchie

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) und ihre Umsetzung im bisherigen Grundpflichtenmodell (§§ 6 bis 8 KrWG). Die Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u. a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes.

3. Verbesserung der Ressourceneffizienz – Verstärkung des Recyclings

Um die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern, werden die Vorgaben für das Recycling verstärkt.

4. Bürokratie(abbau) und Überwachung

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die behördliche Überwachung effizienter gestaltet:

  • Die Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53 und 54 KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen werden unter Ausrichtung am Gefahrenpotential der Abfälle neu geordnet. (Siehe auch: Artikel "Abfalltransport ist anzeigepflichtig")
  • Die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben erhalten ein schärferes gesetzliches Profil (§§ 56 und 57 KrWG). Die Regelungen bauen auf dem bewährten System der beiden Zertifizierungswege über technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften auf.

Die wichtigsten Regelungen des Landesgesetzes

Hessen hat nur eine geringe Regelungskompetenz. Es geht vor allem darum, die Bundesregeln zu konkretisieren und auf hessische Strukturen anzupassen. Das bewährte Abfallsystem wird mit dem Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) konkretisiert.

  • Die Regelungen zur Sonderabfallkleinmengenentsorgung sind in dem für das Handwerk relevanten Bereich erhalten geblieben. Die Städte und Landkreise (Entsorgungspflichtige) haben weiterhin mindestens zweimal im Jahr Kleinmengen gefährlicher Abfälle einzusammeln. Je Sammlung oder Sammeltag darf ein Abfallbesitzer höchstens 100 Kilogramm anliefern. Bei Kleinmengen aus dem Gewerbe können die Entsorgungspflichtigen die angelieferte Menge auf 500 Kilogramm je Abfallerzeuger und Jahr begrenzen. Von gewerblichen Abfallerzeugern können Gebühren erhoben werden.

 

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Der elektronische Abfallnachweis

Verfahren für Entsorgung gefährlicher Abfälle

Seit 2010 müssen alle Dokumente in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch geführt werden.

Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Gefährliche Abfälle sind stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle. Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.

Gefährliche Abfälle sind im Europäischen Abfallkatalog EAV  mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Als Abfallerzeuger sind Handwerksunternehmen ausschließlich dann betroffen, wenn bei ihnen pro Jahr insgesamt mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen und sie dafür selber Entsorgungsnachweise führen. Dies kann beispielsweise bei der Entsorgung von Asbestzement der Fall sein.

Nicht betroffen sind dagegen Abfallerzeuger, deren Abfälle über eine Sammelentsorgung entsorgt werden. In diesem Fall erhält der Betrieb lediglich einen Übernahmeschein. Dieser kann auch weiterhin in gedruckter Form ausgestellt werden, so dass der Abfallerzeuger hierbei nicht am elektronischen Abfallnachweis Verfahren (eANV) teilnehmen muss.

Die Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Register erfolgt mit Hilfe einer speziellen Software direkt im Betrieb oder über die Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS).

Wie werden die elektronischen Dokumente unterschrieben? 

Die elektronisch zu übermittelnden Dokumente werden mit einer elektronischen Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur) versehen. Die dafür notwendigen Signaturkarten sind personengebunden und werden von einem Zertifizierungsdiensteanbieter zeitlich beschränkt vergeben. Eine Übersicht über akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Wann müssen die Dokumente signiert werden?

Über die Möglichkeiten der Sammelentsorgung und des Quittungsbelegs hinaus besteht für Abfallerzeuger, bei denen Abfälle auf verschiedenen Baustellen anfallen, noch die Möglichkeit, den Begleitschein auch vor der Übergabe der Abfälle an den Transporteur / Entsorger zu unterschreiben, da dem Abfallerzeuger lediglich vorgegeben wird, den Begleitschein in der zeitlichen Abfolge als Erster und spätestens bei der Übergabe der Abfälle zu signieren. Er kann den Begleitschein daher auch schon zu einem früheren Zeitpunkt (im Büro) elektronisch signieren.

Von wem müssen die Dokumente signiert werden?

Nach § 3 Absatz 4 der Nachweisverordnung, besteht für den auf Baustellen anfallenden Abfall die Möglichkeit, dass das für Begleitscheine bestehende Bevollmächtigungsverbot zu durchbrechen. Das heißt, eine Baufirma kann eine firmenexterne dritte Person (etwa den Architekten) zum Ausfüllen und Signieren der Begleitscheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeuger in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Im Begleitschein ist die Baufirma als Abfallerzeuger einzutragen. Die firmenexterne dritte Person hat ihre Vollmacht auf Verlangen vorzuzeigen.

Abfallerzeuger können sich durch die Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung im Entsorgungsnachweisverfahren vertreten lassen. Hierzu ist das seitens der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder „Ergänzende Formblatt“ (EGF) zu nutzen. Hinweise zur Nutzung des EGF sind im Merkblatt Hinweise zur Nutzung des EGF im elektronischen Abfallnachweisverfahren erläutert.

Weitere Informationen zum elektronischen Abfallnachweis erhalten Sie über die Internetseiten der GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder) und im Benutzerhandbuch zum elektronischen Abfallnachweisverfahren der Länder (LeANV).

 

Abfalltransport
HWK Wiesbaden

Abfalltransport ist anzeigepflichtig

Schnell und kostenfrei zu erledigen

Das Abfallrecht (AbfAEV als Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie) verlangt seit dem 1. Juni 2014, dass der Abfalltransport grundsätzlich dem für ihren Firmensitz zuständigen Regierungspräsidium angezeigt wird. Betroffen sind Handwerker, die Abfälle oberhalb der Schwellenwerte von 20 Tonnen Abfall oder 2 Tonnen Sonderabfall im Jahr für ihre Kunden entsorgen. Hier sind also fast alle im Baubereich tätigen Handwerker betroffen. Die Anzeige ist elektronisch über die Internetseiten der GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder) zu erstatten. Mit der Anzeige werden die Unternehmen in einem Register erfasst, das bei den Abfallbehörden der Länder geführt wird.

Auch wenn aktuell keine größeren Mengen an Abfall transportiert werden und einem die Mengenabschätzung und Differenzierung in "gefährliche und normale Abfälle" (auch für die Zukunft) schwer fällt, empfiehlt es sich, eine Anzeige zu machen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat u. a. zur Information für das im Wesentlichen betroffene Bauhandwerk ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht.

Hinweise zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren unter hilfe.gadsys.de/eaevwiki/.

Anzeige oder Antrag?

Nur im Ausnahmefall ist ein Antrag notwendig.

Handwerksbetriebe, die einfach nur den Müll mitnehmen, der bei der Arbeit beim Kunden angefallen ist, um eine saubere Baustelle zu hinterlassen, machen eine Anzeige. Genaueres finden Sie in der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung.

Ausfüllhilfe: Schritt für Schritt Hilfen für das Ausfüllen der Online-Anzeige

Noch Fragen?

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns eine kurze Mail. Wir kümmern uns.

 

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Sammelentsorgung

Eine Alternative zum elektronischen Nachweisverfahren

Gefährliche Abfälle fallen in Handwerksbetrieben im Vergleich zur Industrie in geringeren Mengen an (weniger als 20 t eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr). Daher ist es in aller Regel sinnvoll, die Abfälle mittels einer sogenannten Sammelentsorgung abzugeben und keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Hier benötigen die Handwerksbetriebe nur einen Entsorgungsbetrieb (mit entsprechender Genehmigung) und eine Abfall-Erzeuger-Nummer. Die Abfall-Erzeuger-Nummer wird von den Umweltabteilungen der für den Handwerkskammerbereich Wiesbaden zuständigen Regierungspräsidien Hessen (Umweltabteilungen) gebührenfrei und formlos (in der Regel sogar telefonisch) erteilt.

 

Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen) in Kraft und ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung. Durch das neue Gesetz soll die Recyclingquote bei Verpackungsabfällen gesteigert werden.

Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, sind direkt von den Regelungen des Verpackungsgesetzes betroffen.

Was ist neu?

  • Neu ist, dass sich alle Hersteller, auch Handwerker, die Produkte und Waren für den privaten Endverbraucher verpacken, bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" registrieren lassen müssen (Ausnahme: Vorlizenzierte Serviceverpackungen).
  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll die wesentlichen Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen und wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.
  • Neu hinzugekommen sind Kennzeichnungspflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.
  • Ebenso neu ist die Verpflichtung der dualen Systeme ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten.
     

Weiter Informationen:

Ausführliche Informationen, auch anhand von Beispielen, stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf www.zdh.de/verpackungsgesetz zur Verfügung.

Weitere Informationen über das Verpackungsgesetz finden sie auch bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org.

 

Nachtspeicherheizung

Fachgerechte Entsorgung von Stromheizungen

Das Verbot für das Betreiben von elektrischen Speicherheizsystemen ist durch die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) aufgehoben worden. Die mit der Demontage dieser wenig effizienten Heizsystemen verbundenen Risiken bestehen aber weiterhin.

Nachtspeicherheizgeräte müssen fachgerecht entsorgt werden:

Bei der Entsorgung von Nachtspeicheröfen muss auf verschiedene gefährliche Stoffe geachtet werden. Im wesentlichen sind dies Asbest, PCB (Polychlorierte Biphenyle), und Chrom VI haltige Speichersteine. Die Altgeräte sind deshalb in der Regel als „gefährlicher Abfall" zu entsorgen.

  • Asbest
    Bei Nachtspeicherheizgeräten wurden bis 1977 häufig asbesthaltige Bauteile verwendet. Bei einem vorschriftsmäßigen Betrieb des Gerätes ist die Gefahr gering, dass Asbestfasern in die Raumluft abgegeben werden. Problematisch wird es, wenn das Gerät unsachgemäß zerlegt wird. In diesem Fall können Asbestfasern in die Raumluft freigesetzt werden. Eine Aufstellung der asbestbelastenden Geräte finden Sie hier.
    Die Entsorgung sollte am besten als ganzes unzerlegtes Gerät (Abfallschlüssel 160212*) erfolgen (Öffnungen abgeklebt/"Big-Bag"). Wenn dies insbesondere wegen dem hohen Gewicht der Speichersteine nicht möglich ist, sollte das Arbeitsverfahren ET 1 Arbeitsverfahren ET 1 (Glove-Bag-Verfahren) gemäß DGUV Information 201-012 "Asbestsanierung" für asbesthaltige Elektropseicherheizgeräte zur Gewichtserleichterung eingesetzt werden. Auch bei Anwendung dieses Verfahrens ist ein Sachkundelehrgang nach TRGS 519  notwendig.
  • PCB (Polychlorierte Biphenyle)
    In Elektronachtspeicherheizungen (bis Bj. 1989) können Kapillarrohrregler PCB als gefährlichen Stoff enthalten (Abfallschlüssel 160209*)
  • Chrom VI belastete Speichersteine
    Chrom VI ist giftig und krebserregend, da es zudem noch gut wasserlöslich ist, geht von belasteten Speichersteinen (Abfallschlüssel 16 02 15* - aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile) eine erhebliche Umweltgefahr aus.

Beim normalen Betrieb unbeschädigter Elektrospeicherheizungen geht von den Geräten keine Gefahr aus. Wenn die Geräte geöffnet werden bzw. bei der Entsorgung sieht dies anders aus - hier sollten nur Fachleute zum Zuge kommen.

Fachbetriebe der Elektrohandwerke bieten das Abklemmen und den Transport von Nachtspeicheröfen zur Entsorgung an. Entsprechende Betriebe finden Sie hier. 

Auch überregionale Firmen bieten den Transport und die Entsorgung abgeklemmter Nachtspeicherheizgeräte an - beispielsweise die Firmen Indaver Deutschland GmbH, Remondis, Korte und PartnerHIM, Bördner. Die Entsorgungskosten differieren stark. Es ist daher sinnvoll einen Preisvergleich durchzuführen.

Zusätzlich beraten auch die Abfallberatungen der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte zu den lokalen Strukturen. 

Seminare nach TRGS 519 (Anlage 4A) "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten mit anschließender Prüfung", die auch den o.g. Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Anlage 5) mit umfassen, sowie Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde gem. TRGS 519 (Anlage 5), bietet die Handwerkskammer Wiesbaden unter der Rubrik "Fortbildungslehrgänge Umwelttechnik" an.

 

Simon_Hans-Peter_0452 Handwerkskammer Wiesbaden

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon

Abteilungsleiter Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-164

Telefax 0611 136-8164

hans-peter.simon--at--hwk-wiesbaden.de

Gefördert durch:

Hessisches Ministerium und Europäische Union - Fonds für regionale Entwicklung
Portraitaufnahme von Luise Henriette Kuhr Handwerkskammer Wiesbaden

Luise Henriette Seilberger M.Sc.

Umwelt- und Energieberaterin

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-163

Telefax 0611 136-8163

henriette.seilberger--at--hwk-wiesbaden.de

Gefördert durch:

Hessisches Ministerium und Europäische Union - Fonds für regionale Entwicklung