Modern house in the section with visible infrastructure and interior. Outline sketch and rendering. Schlagwort(e): architect, architecture, build, concept, sketch, outline, modern, construction, design, development, ecology, effective, efficiency, energy, environment, estate, exterior, facade, family, floor, green, home, house, housing, illustration, insulation, model, new, open, performance, planning, power, project, property, rated, residential, roof, showing, solar, structure, section, wall, brick, ceiling, foundations, plaster, heat recovery, ventilation, interior, garden
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Energieeinsparverordnung

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Am 16. Oktober 2013 hat der Bundestag der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) zugestimmt. Seit dem 1. Mai 2014 sind die Regelungen (sofern nicht andere Fristen genannt sind) anzuwenden.

 

Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV (gegenüber der EnEV 2009)

Vorgaben für das Bauen

  • Ab dem 1. Januar 2016 werden die Anforderungen zur Energieeinsparung an Neubauten um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs angehoben. Um Ø 20 Prozent werden die Anhebungen bei der Wärmedämmung der "Gebäudehülle" angehoben.
  • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.
  • Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli 2013 bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten - festgelegt.
  • Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Zum einen sind die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile hier bereits sehr anspruchsvoll. Zum anderen sind die hier zu erwartenden Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.
  • Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) wurde erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Vorgaben für Energieausweise

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung mit Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten (1. Mai 2014) der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.
  • Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original). Ab dem 1. Mai 2015 ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn Verpflichtete dieser Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen.
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z. B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Stärkung des Vollzugs der EnEV

  • Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieaus-weise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.

Ausblick

Erst in der Zukunft wird eine weitere Forderung des Bundesrates Auswirkungen haben, die auf eine grundlegende Vereinfachung des Energieeinsparrechts abzielt und sich in § 1 der neuen EnEV wiederfindet: "Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden, wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern." Damit wird das inzwischen teils unüberschaubare Nebeneinander von verschiedenen parallelen Energieeinsparvorschriften (Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz) zusammengeführt werden.

 Hier geht es zur nichtamtlichen Lesefassung der Änderungsverordnung

 

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Unternehmererklärung nach Energieeinsparverordnung (EnEV)

Schon seit Oktober 2009 muss ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer nach § 26a EnEV (Energie-Einsparverordnung) zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten eine sogenannte Unternehmererklärung ausstellen. Die Unternehmererklärung dient der Verbesserung des Vollzugs der EnEV und trägt dazu bei, Schwarzarbeit einzudämmen. Die Unternehmererklärung soll die Bauherren auf Anforderungen der EnEV aufmerksam machen und zur EnEV-konformen Baumaßnahmen im Gebäudebestand beitragen.

Unternehmererklärungen sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden

  • Änderungen an Außenbauteilen (Fassade, Fenster) vorgenommen werden,
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
  • Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
  • Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.

Mit der Unternehmererklärung kann der ausführende Handwerksbetrieb die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen.

Die EnEV bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der EnEV auch tatsächlich erfolgt sind. In § 26b EnEV ist geregelt, dass der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft, ob Nachrüstungen im Bereich der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Werden Anforderungen an die EnEV nicht erfüllt, muss der Schornsteinfeger dies nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung der Bauaufsichtsbehörde melden. Wird die Erfüllung der Anforderungen durch Vorlage einer Unternehmererklärung nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.

Unternehmererklärung - Technische Gebäudeausrüstung

Für den Bereich Technische Gebäudeausrüstung hat der  Fachverband Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium ein Muster (Form und Umfang ist nicht vorgeschrieben) einer Unternehmererklärung erstellt. Die  Unternehmererklärung wird als ausfüll- und speicherbare pdf-Datei auf der Internetseite des Ministeriums als Download zur Verfügung gestellt.

Der Fachverband hat zusätzlich  Hinweise und Kommentare erstellt, die dort ebenfalls als Download verfügbar sind.

Unternehmererklärung - Außenhülle

Für den Bereich thermische Außenhülle hat der   Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium das Muster einer Unternehmererklärung erstellt und deren Anwendung empfohlen. Die Unternehmererklärung kann zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der Außenhülle (Fenster, Wände, Dach) genutzt werden. Die  Unternehmererklärung wird als ausfüll- und speicherbare pdf- Datei als Download zur Verfügung gestellt.

 

EnEV-Registrierstelle beim DIBt

Wer ab Mai 2014 einen Inspektionsbericht nach § 12 EnEV oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellen will, muss eine Registriernummer für den Bericht beantragen (§ 26 c  Energieeinsparverordnung). Dabei erfolgt keine Überprüfung, ob derjenige, der eine Registernummer beantragt, eine Ausstellungsberechtigung gemäß § 12 und § 21 der Energieeinsparverordnung hat.

Anträge auf eine Registernummer sind auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bei der  EnEV-Registrierstelle online zu stellen. Hier muss der Aussteller zuerst ein Benutzerkonto anlegen. Für die Einrichtung dieses Aussteller-Benutzerkontos (Account) werden keine Gebühren erhoben.

Für die Erteilung der Registernummer für einen Energieausweis/Inspektionsbericht fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 5,50 Euro an. Zur Zahlung der Gebühren ist ein PayPal-Konto erforderlich.

 

Energieausweis

Gebäudeenergieausweis

Ausweitung der Anforderungen mit der EnEV-Novelle 2014

Schon seit Januar 2009 ist der Gebäudeenergieausweis für alle Wohngebäude Pflicht. Wenn Hausbesitzer ihr Gebäude vermieten, verkaufen oder verpachten wollen, müssen sie den Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorlegen können. Bei neuen Gebäuden muß die Ausstellung und die Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Mit der EnEV-Novelle 2014 sind die Anforderungen deutlich erweitert worden.

Der neue Gebäudeenergieausweis (auch Energiepass genannt) liefert fundierte Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes und gibt einen Anhalt für den Energieverbrauch.

Soll eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, hat der Verkäufer oder Vermieter dem potenziellen Käufer oder Mieter spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Alternativ kann der Ausweis auch gut sichtbar ausgehängt werden. Bei Immobilienanzeigen zum Verkauf oder der Vermietung in kommerziellen Medien sind Pflichtangaben wie Art des Ausweises, Endenergieverbrauch, Baujahr und Energieeffizienzklasse anzugeben sofern die Pflicht für einen Energieausweis nach den im Mai 2014 besteht.

Eigentümer von behördlich genutzten Gebäuden mit mehr als 500 Quadratmeter (nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter) Nutzfläche, mit starkem Publikumsverkehr, müssen einen Energieausweis aushängen.

Der nach dem Mai 2014 ausgestellte Energieausweis muss eine Registriernummer haben, die der Aussteller beim DIBt beantragt hat. (Siehe auch Artikel Link EnEV-Registrierstelle beim DIBt.)

Wer einen Gebäudeenergieausweis ausgestellt haben möchte, kann sich - neben Ingenieuren und Architekten spezieller Fachrichtungen - an die Gebäudeenergieberater des Handwerks wenden. Sie sind Meister ihres Fachs und können eine umfassende Fortbildung im Bereich energetischer Gebäudesanierung vorweisen. Gebäudeenergieberater des Handwerks finden Sie  hier.

Weitere Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009:

  1. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden.
  2. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und   nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  3. Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Allerdings wurden Sanktionen eingeführt. Werden Maßnahmen wie der Heizkesselaustausch (siehe Nr.2) oder die Dämmung der obersten Geschossdecke (vergl. § 10 EnEV) nicht ausgeführt droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
  4. Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis (siehe Bild) für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  5. Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.

 

Simon_Hans-Peter_0452 Handwerkskammer Wiesbaden

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon

Abteilungsleiter Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-164

Telefax 0611 136-8164

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