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Andreas Franke

Chemikalien

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Betriebe die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten, brauchen für bestimmte Tätigkeiten eine Personal- und Betriebszertifizierung. Betroffen ist im Wesentlichen das Kälte- und Klima-Handwerk, das SHK-Handwerk sowie das Elektrohandwerk und KFZ-Betriebe (Fahrzeugklimatisierung und Kühltransporter). Wenn eine Personalzertifizierung vorhanden ist, muss der Betrieb nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung im zweiten Schritt eine Betriebszertifizierung beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, beantragen.

 

I. Personalzertifizierung

Für die Arbeit an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist eine Sachkundeprüfung für das eingesetzte Betriebspersonal erforderlich.

Folgende Tätigkeiten dürfen nur noch mit der entsprechenden Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (siehe § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV):

  • Tätigkeiten an bestimmten, fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen

Für die Sachkundeprüfungen und Sachkundebescheinigungen ist die Stelle, an der auch die Berufsprüfung (z. B. Gesellenprüfung durch die Innung) abgenommen wurde, erster Ansprechpartner. Grundsätzlich sind IHKn, HWKn, zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Innungen und weitere anerkannte Organisationen berechtigt, Sachkundeprüfungen durchzuführen und Sachkundebescheinigungen auszustellen. Diese Sachkundebescheinigungen werden als Nachweis der Zertifizierung des Personals für die im zweiten Schritt folgende Zertifizierung des Betriebs benötigt.

 

II. Betriebszertifizierung

Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme mit geregelten fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein (§ 6 ChemKlimaschutzV).

Zuständige Behörde für Betriebszertifizierung in Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat 43.2
Gutleutstrasse 114, 60327 Frankfurt am Main

Voraussetzung für die Anerkennung des Betriebes durch die zuständige Behörde ist, dass genügend Personal zur Verfügung steht, welches über eine Sachkundebescheinigung verfügt und die erforderliche Technik ausreichend vorhanden ist, um das zu erwartende Tätigkeitsvolumen bewältigen zu können (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 303/2008).

Auch an Kfz-Klimaanlagen darf seit 2010 nur noch arbeiten, wer eine Sachkundebescheinigung hat. Diejenigen Arbeitnehmer, die an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen arbeiten, brauchen zwingend eine Sachkundebescheinigung. Sie müssen allerdings keine Prüfung absolvieren, sondern an einem ein- bis zweitägigen Lehrgang teilnehmen. Auszubildende können die Sachkunde auch im Rahmen ihrer Ausbildung in einem Kfz-Beruf erwerben.

Aufgrund der Regelungen der neuen F-Gas-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) ist es notwendig die Sachkunde bzw. Betriebszertifizierung beim Einkauf der Kältemittel vorweisen zu können. Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung sind.

Schulungsanbieter, speziell für den Bereich Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, finden Sie auf der Seite der TAK (Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH).

Links zum Download:

Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Betriebszertifizierung
Antrag zur Zertifizierung von Betrieben
Fragenkatalog FAQ für das Handwerk (wird derzeit überarbeitet)
Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung

 

EU-Chemikalienrecht (REACH)

Verordnung, Konsequenzen und Hilfen für Handwerker

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es handelt sich dabei um die EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.

Kernelement der Regelungen ist, dass chemische Stoffe in Europa nur noch dann in Verkehr gebracht (produziert bzw. importiert) werden dürfen, wenn sie zuvor registriert wurden.

Handwerksbetriebe nutzen Zubereitungen, um Fertigwaren herzustellen (z. B. Tischler Lacke oder Lasuren zur Oberflächenbehandlung von Möbeln) oder um Dienstleistungen auszuführen (z. B. Gebäudereiniger verwenden Reinigungsmittel). In diesen Fällen stehen die Kenntnisse über das Verfahren und die richtige Verarbeitung im Vordergrund. Chemikalien werden selten als solche wahrgenommen - der Handwerksbetrieb ist in solchen Fällen jedoch „nachgeschalteter Anwender" im Sinne der Verordnung.

Es kann vorkommen, dass einzelne chemische Stoffe gemäß der REACH-Regelungen vom Markt genommen werden und somit als Chemikalie nicht mehr zur Verfügung stehen. Dieses kann direkt oder indirekt Auswirkungen auf Handwerksbetriebe haben. Steht die Chemikalie z. B. einem Lackhersteller nicht mehr zur Verfügung, wird dieser die Rezeptur anpassen, so dass sich ggf. die Eigenschaften des Lackes negativ verändern.

Vorteilhaft für das Handwerk ist, dass ihm über das Sicherheitsdatenblatt (für als gefährlich anzusehende Stoffe) bessere und umfangreichere Information zu dem von ihm verarbeiteten oder verwandten Produkten zur Verfügung stehen werden. Diese Informationen ermöglichen dem Arbeitgeber im Handwerk, gezielter Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Handwerker welche, die registrierungspflichtige Stoffe oder Zubereitungen verwenden, müssen Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen und haben bestimmte Informationsrechte und Informationspflichten. Die wichtigste Pflicht ist, so mit den chemischen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen, dass von ihnen kein Risiko ausgeht.

Langfristig werden die Erkenntnisse aus REACH für den Arbeitgeber von Nutzen sein. Die Stoffkenntnisse zu den Risiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen werden verbessert. In besonders gelagerten Fällen deckt das übermittelte Expositionsszenario genau die Verwendung im Handwerksbetrieb ab. Durch Übernahme der Risikominderungsmaßnahmen erhält der Arbeitgeber quasi eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

Weitere Informationen zu REACH hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Leitfaden zusammengefasst.

Link zum Download

Leitfaden „REACH" des ZDH
Weitere Informationen unter www.reach-info.de

 

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Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon

Abteilungsleiter Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

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Telefax 0611 136-8164

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